SATZUNG des Bundes der Polen
"ZGODA" in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
(mit
Änderungenvom21.03.2009)
§ 1Name und Sitz
Der Bund ist am 09.08.1952 in Hamburg gegründet worden und führt die
Bezeichnung BUND DER POLEN "ZGODA" IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
e.V. Sitz des Vereins ist Recklinghausen. Die zentrale Geschäftsstelle befindet
sich in 45663 Recklinghausen, Marienstrasse 50. Der Bund ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen Register Nr. 1295 als Kultur-
und Bildungsorganisation eingetragen worden. Gerichtsstand ist Recklinghausen.
§ 2Ziele und Aufgaben
Es
ist die Aufgabe des Bundes, ausschließlich und unmittelbar die Bevölkerung
polnischer Abstammung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreuen, ihre
Interessen in allen Bereichen des gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen
Lebens, ganz im Sinne des am 17.06.1991 durch die polnische sowie durch die
deutsche Regierung unterzeichneten Deutsch – Polnischen Vertrages über die gute
Nachbarschaft und gute Zusammenarbeit, sowie ganz im Sinne eines vereinten
Europas, zu pflegen und zu verteidigen.Zu weiteren wichtigen Zielendes
Vereins gehört auch, sich ständig um die Vereinigung der Polnischen
Organisationen (POLONIA) in Deutschland zu bemühen.
Etwaige
Gewinne dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Bundes erhalten keine Gewinnanteile sowie auch keine, sonstige Zuwendungen
aus Mitteln des Bundes. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Bundes erhalten
sie weder die eingezahlten Beiträge zurück oder haben sie noch irgendeinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch die
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch die unverhältnismäßige
hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
§ 3 Die Glieder der Organisation des
Bundes
1. Der Bund besteht aus Vereinsgruppen
/ Ortsgruppen. Der Vereinsgruppe steht ein Vorstand vor, der sich aus fünf Personen zusammensetzt:
a/der Vorsitzende der Vereinsgruppe, b/zwei stellvertretende Vorsitzende, c/Kassenwart
d/Schriftführer,
2. In Ortschaften mit weniger als 5
Mitgliedern können Ortvertretungen gebildet werden. Mitglieder der
Ortvertretungbilden am Sitz des Hauptvorstandes eine überörtliche
Vereinsgruppe. Ansonsten
wie im Punkt 1.
§ 4Die Mitgliedschaft
Mitglied
des Bundes kann jedenatürlichevoll
geschäftsfähige sowie juristischePerson
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, polnischer Abstammung ist, in der
Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz hat und den Wunsch hat, die
in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Bundes zu verwirklichen.
1.Über die
Aufnahme in den Bund entscheidet der Vorstand der Vereinsgruppe nach Anhörung
der Vereinsgruppenversammlung.
2.Der Aufnahmeantrag
in den Bund bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand.
3.Über den
Wiederbeitritt von Personen, die bereits zuvor Mitglieder des Bundes waren,
entscheidet der Vereinsrat auf Antrag der Vereinsgruppe, zu dem der
Hauptvorstand zuvor seine Stellungnahme abgegeben hat.
4.Es besteht die
Möglichkeit einer Gruppenmitgliedschaft im Verein die, die Ziele und Aufgaben (
§ § 2, 4, 6 ) der Satzung verwirklichen wünschen.
Ein Gruppenmitglied übt alle Rechte des ordentlichen
Mitglieds mit einer Stimme aus.
Höhe des Mitgliedsbeitrags wird
vom Vereinsrat auf Antrag des Hauptvorstandes festgesetzt.
Die Ehrenmitgliedschaft im
Vereinverleiht der Vereinsrat auf
Antrag des Hauptvorstandes Mitgliedern, die sich in besondere Weise für den Verein verdient gemacht
haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne das
aktive und passive Wahlrecht, Sie sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
5.Ein förderndes
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, das die Aktivitäten
des Vereins
unterstützen will und
das finanzielle oder materielle Unterstützung zukommen läst.
Das fördernde Mitglied
übt alle Rechte des ordentlichen Mitgliedes mit einer Stimme aus, jedoch ohne
das passive und aktive Wahlrecht.
Die Form und die Höhe des
Mitgliedsbeitrages werden vom Vereinsratauf Antrag des Hauptvorstandes festgesetzt.
§ 5Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und können nach einer
Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren in alle Organe des Bundes gewählt werden.Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Grundsätze der Satzung und die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu
erfüllen. Ein Mitglied des Vereins, der in den zentralen Organen der anderen
gerichtlich eingetragenen polnischen Vereinen eine Funktion ausübt, darf auch,
jedoch erst nach Erhalt der Genehmigung des Hauptvorstandes oder der
Hauptversammlung, in die zentralen Organe des Bundes der Polen „ZGODA“ in der
BRD e.V., gewählt werden.
§ 6Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit dem Austritt aus dem Bund oder mit dem
Ausschluss.
Der Austritt aus dem Bund erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung des
Hauptvorstandes; er wird rechtskräftig mit dem Ablauf des Kalendermonats.
Mitglieder, die vorsätzlich oder fortwährend den Zielen und Aufgaben des Bundes
zuwiderhandeln, können a)durch Beschluss des Hauptvorstandes, b)durch Beschluss des Vereinsgruppenvorstandes,
ausgeschlossen werden.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht, einen schriftlichen Widerspruch beim Vereinsrat
innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Zugang des Beschlusses durch
eingeschriebenen Brief einzulegen. Die endgültige Entscheidung trifft der Rat,
der diese schriftlich dem Auszuschließenden zuleitet. Mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft gehen der ausgeschlossenen Person sämtliche Rechte gegenüber
dem Bund verloren und das in seinem Besitz befindliche Eigentum des Bundes ist
diesem zurückzugeben. Als ein fortwährendes zuwiderhandeln, gegen die Ziele und
Aufgaben des Bundes ist es auch anzusehen, wenn ein Mitglied seine Beiträge
über 12 Monate nicht zahlt. Gerät ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag über
24 Monate in Rückstand, erlöscht seine Mitgliedschaft ohne weitere Maßnahmen..
§ 7Der Vereinsbeitrag
Die
Höhe der Beiträge werden vom Vereinsrat auf Antrag des Hauptvorstandes
festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge mindestens in
Quartalraten regelmäßig zu zahlen.
§ 8Das Vermögen des Bundes
Der
Bund bezieht seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Überschreibungen und aus
freiwilligen Spenden.
§ 9Die Organe des Bundes
Der
Bund hat folgende Organe: a) Hauptversammlung des
Bundes b) Vereinsrat ( Zentralrat
) c) Hauptvorstand (
Bundesvorstand ) d)
Hauptkassenprüfungskommission e) Hauptversammlung der
Vereinsgruppe
f) Vorstand der Vereinsgruppe
g) Kassenprüfungskommission der
Vereinsgruppe.
§ 10Hauptversammlung des Bundes
Die
Hauptversammlung wird bei Bedarf durch den Hauptvorstand einberufen.
Zwischen zwei Hauptversammlungen soll jedoch ein Zeitraum von nicht mehr als 4
Jahren liegen. Der
Termin der Hauptversammlung und die Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens
drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Die
Hauptversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder.Ein Mitglied zur Hauptversammlung hat das
Recht, das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen und an den Abstimmungen
teilzunehmen. Anträge sind schriftlich 2 Wochen vor der Hauptversammlung
einzubringen. Sie müssen durch den Vorstand der Vereinsgruppe bestätigt sein.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
( § 40 BGB + BGH v. 1982. )Demnach zählen nur die abgegebenen Ja
-und Nein - Stimmen
Die
Tagesordnung der Hauptversammlung soll umfassen: a) Tätigkeitsbericht des
Bundes für die Wahlperiode b) Finanzbericht c) Rechenschaftsbericht
der Kassenprüfungskommission d) Entlastung der
scheidenden Gremien des Bundes e) Neuwahlen in die
Leitungsgremien des Bundes f) Beschlussfassungen.
Die Reihenfolge der Tagesordnung wird von der Hauptversammlung bestimmt. Die
Kandidaten für die Organe des Bundes werden aus den Reihen der Mitgliedernder Hauptversammlung nominiert. Die Wahlen in
alle Leitungsgremien des Bundes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit sind die Wahlen zu wiederholen. Die Wahlprozedur wird von
der Hauptversammlung bestimmt.
Satzungsänderungen werden von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen.
Einen Beschluss über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
fasst der Rat in folgenden Fällen: a) aus eigener Initiative. b) auf Antrag des
Hauptvorstandes, der von dem Vereinsrat bestätigt werden muss,
c) auf Antrag der
Hauptprüfungskommission, der von dem Vereinsrat bestätigt sein muss.
Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens der
10.Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt.Der Termin der
außerordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedernmindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt
zugeben. Eine
Wiederwahl von Funktionsträgern ist zulässig.
§ 11Der
Vereinsrat (Zentralrat) des Bundes
Der
Vereinsrat setzt sich aus 5 Personen zusammen, die von der Hauptversammlung aus
den Reihen der Mitgliedergewählt
werden.
Eine Person ist in den Vereinsrat gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder zur Hauptversammlung auf sich vereint.
Ratsintern wird das Ratspräsidium, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden und einem ständigen Schriftführer gewählt.
Die Sitzungen des Rates finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in drei
Monaten statt. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
Die Beschlüsse im Rat werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. An den
Sitzungen des Rates können - ohne Stimmrecht - die Mitglieder des
Hauptvorstandes teilnehmen. Der Rat ist auch berechtigt, die Mitarbeiter der
Verwaltung ( Geschäftsstelle) des Bundes zu den Sitzungen einzuladen.
Scheidet ein Ratsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der
Restvereinsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen. Im übrigen bleibt der Vereinsrat bis zur Neuwahl des
Vereinsrates im Amt.
Rechte und Pflichten des Rates: a). Beaufsichtigung der
Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die an den Hauptvorstand gerichtet
worden waren. b). Entscheidung der in
den §§ 4 und 6 behandelten Angelegenheiten. c). Erteilung der Zustimmung
zur Ausführung der Hauptvorstandsanträge, die sich auf grundsätzliche organisatorische, finanzielle und personelle (insbesondere
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, ﴾Verträgen betreffen) sämtliche Renovierungen und Bauarbeiten am
Vereinshaus ( Dom Polski ) ﴿ Angelegenheiten,
beziehen. d). Erteilung der Zustimmung zu dem vom Hauptvorstand
vorgelegten Haushaltsentwurf für das laufende Jahr.
e). Einberufung der außerordentlichen
Hauptversammlung und Entscheidung über die entsprechende Anträge des mit dem Hauptvorstand - von Maßnahmen
zu der organisatorischen und kulturellenEntwicklung des Bundes; Kontrolle
der Durchführung dieser Beschlüsse. g). Entgegennahme und
Genehmigung der Prüfungsberichte der Hauptkassenprüfungskommission. h). Entscheidung in
Streitfragen zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und
den Vorständen der Vereinsgruppen.
§
12Der Hauptvorstand
Der
Hauptvorstand wird von der Hauptversammlung des Bundes gewählt. Eine Person ist
in den Vorstand gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der Stimmen der
Mitgliederzur Hauptversammlung auf sich
vereinigt.
Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Präses, b) drei Vizepräses (-en ), c) dem Schriftführer.
Ein Wechsel der Funktion innerhalb des Hauptvorstandes, des Vereinsrates und
der Prüfungskommission ist möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Rechte und Pflichten des Vorstandes: a) Der Vorstand
repräsentiert den Bund gegenüber den Organen und Behörden der Bundesrepublik
Deutschland, b) Der Vorstand leitet die
laufenden Aktivitäten des Bundes, c) Der Vorstand ist
berechtigt, dem Präses oder einem anderen Vorstandsmitglied die Vollmacht zu
erteilen, einzelne Rechtsgeschäfte
des Bundes allein zu führen. Eine solche Vollmacht bedarf jedoch die
Stimmenmehrheit des
Hauptvorstandes, d) Der Vorstand ist
berechtigt, in allen Bereichen Initiativen zur Verbesserung der Tätigkeit des
Bundes zu ergreifen, e) Der Vorstand beruft die
Hauptversammlung und ist verpflichtet die Beschlüsse der Hauptversammlung und
des Vereinsrates
durchzuführen, f) Für jedes Kalenderjahr
stellt der Vorstand einen Haushaltsplan auf, erstellt einen Finanzbericht und
legt Dieselben zwecks
Genehmigung dem Rat vor,
g) Der Hauptvorstand ist
verpflichtet im Frühjahr jedes Jahr eine Jahresmitgliederversammlung
einzuberufen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präses, bei dessen Verhinderung durch einen,
anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sie finden mindestens einmal
in zwei Monaten statt. Sofern es die Lage erfordert, oder auf Antrag von drei
Vorstandsmitgliedern, können Sitzungen auch öfters stattfinden. Die Sitzungstermine
können entweder schriftlich oder aber auch mündlich bekannt gegeben werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.Über die Vorstandssitzungen hat der
Schriftführer, bei dessen Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied,
Protokoll zu führen. Das Sitzungsprotokoll muss auf der nächsten Sitzung
genehmigt werden.
Andere Kompetenzen und Pflichten des Vorstandes legt der Vereinsrat in einer
gemeinsamen Sitzung mit dem Hauptvorstand fest.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein
Ersatzmitglied auf einer gemeinsamen Sitzung
von
den drei Vereinsorganen: -
Vereinsrat
- Hauptvorstand
-
Hauptkassenprüfungskommission
gewählt.
Im übrigen bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
§ 13Kassenprüfungskommission
Die Hauptkassenprüfungskommission wird von der Hauptversammlung aus den
Reihen der Mitglieder berufen. Die Kommission setzt sich aus3 Personen zusammen.
Sie ist auch berechtigt, mit 2 Mitgliedern der Kommission die Kontrollaufgaben
durchzuführen.
An der Spitze steht der Vorsitzende, den
die Kommission intern auf der ersten Sitzung wählt.
Die Hauptkassenprüfungskommission ist prüfungsfähig, wenn mindestens zwei
Prüfer anwesend sind.
Zu den Aufgaben der Kommission gehören: a) ständige Prüfung der
Vereinskasse, der Finanzbücher und der Buchungen, b) Prüfung der formalen
und sachlichen Richtigkeit sowie Notwendigkeit der Ausgaben des Vorstandes, c) Beaufsichtigung der
laufenden Verbuchung der Kassen- und Bankbeläge, d) Einbringung des
Antrages auf Entlassung des scheidenden Vorstandes, e) Die
Hauptkassenprüfungskommission ist verpflichtet, auf Antrag eines
Vereingruppenvorstandes oder wenn mindestens
der 10. Teil der Mitglieder einer Vereinsgruppe es wünscht, eine
Kassenkontrolle der Vereinsgruppe durchzuführen.
Die Kassenprüfungskommission übt ihre Prüfungstätigkeit nach Bedarf aus, sie
wird jedoch zumindest einmal in
dreiMonaten tätig.
Der
Vorstand und die Geschäftsstellenmitarbeiter sind verpflichtet, der
Kassenprüfungskommission in den obigen Angelegenheiten jeden, gewünschten Aufschluss
zu geben.
Die Kassenprüfungskommission der Vereinsgruppe ist nach denselben Grundsätzen
tätig.
Scheidet ein Mitglied der Hauptkassenprüfungskommission während der Amtsperiode
aus, so kann die Restkassenprüfungskommission ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Im übrigen bleibt die Hauptkassenprüfungskommission
bis zur Neuwahl der Hauptkassenprüfungskommission im Amt.
§ 14Hauptversammlung der
Vereinsgruppen Die Hauptversammlung der Vereinsgruppen ( Versammlung aller Mitglieder
einer Gruppe ) findet alle vier Jahre statt. Auf dieser Versammlung werden ein
neuer Vorstand der Vereinsgruppe und eine neue Kassenprüfungskommission
gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder
geheimer Abstimmung. Der Vorstand der Vereinsgruppe besteht aus fünf Personen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung der Vereinsgruppe muss vom Vorstand
schriftlich
einberufen
werden, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks, der Gründe verlangt. Über die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinsgruppe ist diese verpflichtet, in
jedem Falle den Vereinsrat und den Hauptvorstand zu benachrichtigen.
Die von den Vereinsorganen ( vgl. § 9 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 15 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen ( vgl. § 9 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 16Wahlausschuss
Zur
Durchführung von Wahlen in alle obersten Organe des Bundes beruft die
Hauptversammlung einen Wahlausschuss, der sich aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern zusammensetzt. Die
Wahlen in die in § 9 genannten Organe des Bundes werden vom Wahlausschuss
durchgeführt. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht in den Wahlausschuss
gewählt werden. Die
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der übrigen in § 9 genannten Organe
erfolgt in geheimer (Stimmzettel) oder offener Abstimmung.
Die Wahlprozedur legt die Hauptversammlung auf Antrag des Vorsitzenden des
Wahlausschusses fest. Der neu-gewählte Hauptvorstand wählt auf seiner ersten
Sitzung intern den Präses, die drei Vizepräses und den Schriftführer.
§ 17Auflösung
Der
Verein kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung
aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen.
Die außerordentliche Hauptversammlung fasst auch den Beschluss über den
Verbleib des Vermögens des Bundes.
§ 18Schlussvorschriften
Die
Ausübung der in § 9 genannten Funktionen und der Funktionen in den
Vereinsgruppen ist ehrenamtlich. Andere Richtlinien betreffend des Bundes,
beschließt der Rat auf Antrag des Hauptvorstandes.