Bund der Polen in der BRD e.V.
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Statut

SATZUNG
des Bundes der Polen "ZGODA" in der Bundesrepublik Deutschland e.V.

(mit Änderungen  vom  21.03.2009)

§ 1   Name und Sitz

Der Bund ist am 09.08.1952 in Hamburg gegründet worden und führt die Bezeichnung BUND DER POLEN "ZGODA" IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND e.V. Sitz des Vereins ist Recklinghausen. Die zentrale Geschäftsstelle befindet sich in 45663 Recklinghausen, Marienstrasse 50. Der Bund ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen Register Nr. 1295 als Kultur- und Bildungsorganisation eingetragen worden. Gerichtsstand ist Recklinghausen.

 

§ 2   Ziele und Aufgaben

Es ist die Aufgabe des Bundes, ausschließlich und unmittelbar die Bevölkerung polnischer Abstammung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreuen, ihre Interessen in allen Bereichen des gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens, ganz im Sinne des am 17.06.1991 durch die polnische sowie durch die deutsche Regierung unterzeichneten Deutsch – Polnischen Vertrages über die gute Nachbarschaft und gute Zusammenarbeit, sowie ganz im Sinne eines vereinten Europas, zu pflegen und zu verteidigen.  Zu weiteren wichtigen Zielen  des Vereins gehört auch, sich ständig um die Vereinigung der Polnischen Organisationen (POLONIA) in Deutschland zu bemühen.

Etwaige Gewinne dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Bundes erhalten keine Gewinnanteile sowie auch keine, sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Bundes. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Bundes erhalten sie weder die eingezahlten Beiträge zurück oder haben sie noch irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch die Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch die unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3   Die Glieder der Organisation des Bundes

         1. Der Bund besteht aus Vereinsgruppen / Ortsgruppen. Der Vereinsgruppe steht ein Vorstand vor, der sich aus fünf       Personen zusammensetzt:

                a/  der Vorsitzende der Vereinsgruppe,
      b/  zwei stellvertretende Vorsitzende,
      c/  Kassenwart

                d/  Schriftführer,

         2. In Ortschaften mit weniger als 5 Mitgliedern können Ortvertretungen gebildet werden. Mitglieder der Ortvertretung  bilden am Sitz des Hauptvorstandes eine überörtliche Vereinsgruppe. Ansonsten wie im Punkt 1.

 

§ 4   Die Mitgliedschaft

Mitglied des Bundes kann jede  natürliche voll geschäftsfähige sowie juristische  Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, polnischer Abstammung ist, in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz hat und den Wunsch hat, die in § 2 genannten Ziele und Auf­gaben des Bundes zu verwirklichen.

 

1.       Über die Aufnahme in den Bund entscheidet der Vorstand der Vereinsgruppe nach Anhörung der Vereinsgruppenver­sammlung.

2.       Der Aufnahmeantrag in den Bund bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand.

3.       Über den Wiederbeitritt von Personen, die bereits zuvor Mitglieder des Bundes waren, entscheidet der Vereinsrat auf An­trag der Vereinsgruppe, zu dem der Hauptvorstand zuvor seine Stellungnahme abgegeben hat.

4.       Es besteht die Möglichkeit einer Gruppenmitgliedschaft im Verein die, die Ziele und Aufgaben ( § § 2, 4, 6 ) der Satzung verwirklichen wünschen.

        Ein Gruppenmitglied übt alle Rechte des ordentlichen Mitglieds mit einer Stimme aus. 

                Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vereinsrat auf Antrag des Hauptvorstandes festgesetzt.

                Die Ehrenmitgliedschaft im Verein  verleiht der Vereinsrat auf Antrag des Hauptvorstandes Mitgliedern, die sich in besondere Weise für den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen                 Mitglieder, jedoch ohne das aktive und passive Wahlrecht, Sie sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

5.       Ein förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, das die Aktivitäten des Vereins 

unterstützen will und das finanzielle oder materielle Unterstützung zukommen läst.

Das fördernde Mitglied übt alle Rechte des ordentlichen Mitgliedes mit einer Stimme aus, jedoch ohne das passive und aktive Wahlrecht.

                Die Form und die Höhe des Mitgliedsbeitrages werden vom Vereinsrat  auf Antrag des Hauptvorstandes festgesetzt.

 

§ 5    Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und können nach einer Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren in alle Organe des Bundes gewählt werden.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der Satzung und die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Ein Mitglied des Vereins, der in den zentralen Organen der anderen gerichtlich eingetragenen polnischen Vereinen eine Funktion ausübt, darf auch, jedoch erst nach Erhalt der Genehmigung des Hauptvorstandes oder der Hauptversammlung, in die zentralen Organe des Bundes der Polen „ZGODA“ in der BRD e.V., gewählt werden.

 

§ 6    Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit dem Austritt aus dem Bund oder mit dem Ausschluss.
Der Austritt aus dem Bund erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung des Hauptvorstandes; er wird rechtskräftig mit dem Ablauf des Kalendermonats.
Mitglieder, die vorsätzlich oder fortwährend den Zielen und Aufgaben des Bundes zuwiderhandeln, können
                a)  durch Beschluss des Hauptvorstandes,
                b)  durch Beschluss des Vereinsgruppenvorstandes, ausgeschlossen werden.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht, einen schriftlichen Widerspruch beim Vereinsrat innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Zugang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief einzulegen. Die endgültige Entscheidung trifft der Rat, der diese schriftlich dem Auszuschließenden zuleitet. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen der ausgeschlossenen Per­son sämtliche Rechte gegenüber dem Bund verloren und das in seinem Besitz befindliche Eigentum des Bundes ist diesem zurückzugeben. Als ein fortwährendes zuwiderhandeln, gegen die Ziele und Aufgaben des Bundes ist es auch anzusehen, wenn ein Mitglied seine Beiträge über 12 Monate nicht zahlt. Gerät ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag über 24 Monate in Rückstand, erlöscht seine Mitgliedschaft ohne weitere Maßnahmen..

 

§ 7   Der Vereinsbeitrag

Die Höhe der Beiträge werden vom Vereinsrat auf Antrag des Hauptvorstandes festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge mindestens in Quartalraten regelmäßig zu zahlen.

 

§ 8    Das Vermögen des Bundes

Der Bund bezieht seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Überschreibungen und aus freiwilligen Spenden.

 

§ 9   Die Organe des Bundes

Der Bund hat folgende Organe:
                a) Hauptversammlung des Bundes
                b) Vereinsrat ( Zentralrat )
                c) Hauptvorstand ( Bundesvorstand )
                d) Hauptkassenprüfungskommission
                e) Hauptversammlung der Vereinsgruppe

                f) Vorstand der Vereinsgruppe

                g) Kassenprüfungskommission der Vereinsgruppe.

 

§ 10    Hauptversammlung des Bundes

Die Hauptversammlung wird bei Bedarf durch den Hauptvorstand einberufen.
Zwischen zwei Hauptversammlungen soll jedoch ein Zeitraum von nicht mehr als 4 Jahren liegen.
Der Termin der Hauptversammlung und die Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Die Hauptversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder.  Ein Mitglied zur Hauptversammlung hat das Recht, das Wort zu ergreifen, Anträge einzubringen und an den Abstimmun­gen teilzunehmen. Anträge sind schriftlich 2 Wochen vor der Hauptversammlung einzubringen. Sie müssen durch den Vor­stand der Vereinsgruppe bestätigt sein.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 ( § 40 BGB + BGH v. 1982. )   Demnach zählen nur die abgegebenen  Ja -  und  Nein - Stimmen

Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll umfassen:
                a) Tätigkeitsbericht des Bundes für die Wahlperiode
                b) Finanzbericht
                c) Rechenschaftsbericht der Kassenprüfungskommission
                d) Entlastung der scheidenden Gremien des Bundes
                e) Neuwahlen in die Leitungsgremien des Bundes
                 f) Beschlussfassungen.

Die Reihenfolge der Tagesordnung wird von der Hauptversammlung bestimmt. Die Kandidaten für die Organe des Bundes werden aus den Reihen der Mitgliedern  der Hauptversammlung nominiert. Die Wahlen in alle Leitungsgremien des Bundes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind die Wahlen zu wie­derholen. Die Wahlprozedur wird von der Hauptversammlung bestimmt.
Satzungsänderungen werden von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

Einen Beschluss über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fasst der Rat in folgenden Fällen:
                a) aus eigener Initiative.
                b) auf Antrag des Hauptvorstandes, der von dem Vereinsrat bestätigt werden muss,

                c) auf Antrag der Hauptprüfungskommission, der von dem Vereinsrat bestätigt sein muss.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens der 10.Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.  Der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern  mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben. Eine Wiederwahl von Funktionsträgern ist zulässig.

§ 11   Der Vereinsrat (Zentralrat) des Bundes

Der Vereinsrat setzt sich aus 5 Personen zusammen, die von der Hauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder          ge­wählt werden.
Eine Person ist in den Vereinsrat gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder zur Hauptversamm­lung auf sich vereint.
Ratsintern wird das Ratspräsidium, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem ständigen Schriftführer gewählt.
Die Sitzungen des Rates finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in drei Monaten statt. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse im Rat werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. An den Sitzungen des Rates können - ohne Stimmrecht - die Mitglieder des Hauptvorstandes teilnehmen. Der Rat ist auch berechtigt, die Mitarbeiter der Verwaltung ( Geschäftsstelle) des Bundes zu den Sitzungen einzuladen.
Scheidet ein Ratsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Restvereinsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Im übrigen bleibt der Vereinsrat bis zur Neuwahl des Vereinsrates im Amt.

Rechte und Pflichten des Rates:
                a). Beaufsichtigung der Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die an den Hauptvorstand gerichtet                 worden waren.
                b). Entscheidung der in den §§ 4 und 6 behandelten Angelegenheiten.
                c). Erteilung der Zustimmung zur Ausführung der Hauptvorstandsanträge, die sich auf grundsätzliche     organisatorische,  finanzielle und personelle (insbesondere Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,         Verträgen betreffen)  sämtliche Renovierungen und Bauarbeiten am Vereinshaus ( Dom Polski ) ﴿     Angelegenheiten, beziehen.

               
d). Erteilung der Zustimmung zu dem vom Hauptvorstand vorgelegten Haushaltsentwurf für das laufende Jahr.

                e). Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung und Entscheidung über die entsprechende Anträge des mit dem Hauptvorstand - von Maßnahmen zu der organisatorischen und kulturellen  Entwicklung des Bundes;           Kontrolle der Durchführung dieser Beschlüsse.
                g). Entgegennahme und Genehmigung der Prüfungsberichte der Hauptkassenprüfungskommission.
                h). Entscheidung in Streitfragen zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und den              Vorständen der Vereinsgruppen.

 

§ 12   Der Hauptvorstand

Der Hauptvorstand wird von der Hauptversammlung des Bundes gewählt. Eine Person ist in den Vorstand gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder  zur Hauptversammlung auf sich vereinigt.


Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
                a) dem Präses,
                b) drei Vizepräses (-en ),
                c) dem Schriftführer.

Ein Wechsel der Funktion innerhalb des Hauptvorstandes, des Vereinsrates und der Prüfungskommission ist möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch  2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Rechte und Pflichten des Vorstandes:
                a) Der Vorstand repräsentiert den Bund gegenüber den Organen und Behörden der Bundesrepublik Deutschland,
                b) Der Vorstand leitet die laufenden Aktivitäten des Bundes,
                c) Der Vorstand ist berechtigt, dem Präses oder einem anderen Vorstandsmitglied die Vollmacht zu erteilen,       einzelne Rechtsgeschäfte des Bundes allein zu führen. Eine solche Vollmacht bedarf jedoch die Stimmenmehrheit           des Hauptvorstandes,
                d) Der Vorstand ist berechtigt, in allen Bereichen Initiativen zur Verbesserung der Tätigkeit des Bundes zu             ergreifen,
                e) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung und ist verpflichtet die Beschlüsse der Hauptversammlung und des           Vereinsrates durchzuführen,
                f) Für jedes Kalenderjahr stellt der Vorstand einen Haushaltsplan auf, erstellt einen Finanzbericht und legt    Dieselben zwecks Genehmigung dem Rat vor,

                g) Der Hauptvorstand ist verpflichtet im Frühjahr jedes Jahr eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen.


Die Vorstandssitzungen werden vom Präses, bei dessen Verhinderung durch einen, anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sie finden mindestens einmal in zwei Monaten statt. Sofern es die Lage erfordert, oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern, können Sitzungen auch öfters stattfinden. Die Sitzungstermine können entweder schriftlich oder aber auch mündlich bekannt gegeben werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.  Über die Vorstandssitzungen hat der Schriftführer, bei dessen Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied, Protokoll zu führen. Das Sitzungsprotokoll muss auf der nächsten Sitzung genehmigt werden.
Andere Kompetenzen und Pflichten des Vorstandes legt der Vereinsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hauptvorstand fest.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied auf einer gemeinsamen Sitzung

von den drei Vereinsorganen:         - Vereinsrat

- Hauptvorstand

- Hauptkassenprüfungskommission

gewählt.

Im übrigen bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


§ 13   Kassenprüfungskommission

Die Hauptkassenprüfungskommission wird von der Hauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder berufen. Die Kom­mission setzt sich aus  3 Personen zusammen.
Sie ist auch berechtigt, mit 2 Mitgliedern der Kommission die Kontrollaufgaben durchzuführen.


An der Spitze steht der Vorsitzende, den die Kommission intern auf der ersten Sitzung wählt.
Die Hauptkassenprüfungskommission ist prüfungsfähig, wenn mindestens zwei Prüfer anwesend sind.
Zu den Aufgaben der Kommission gehören:
                a) ständige Prüfung der Vereinskasse, der Finanzbücher und der Buchungen,
                b) Prüfung der formalen und sachlichen Richtigkeit sowie Notwendigkeit der  Ausgaben des Vorstandes,
                c) Beaufsichtigung der laufenden Verbuchung der Kassen- und Bankbeläge,
                d) Einbringung des Antrages auf Entlassung des scheidenden Vorstandes,
                e) Die Hauptkassenprüfungskommission ist verpflichtet, auf Antrag eines Vereingruppenvorstandes oder wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder einer Vereinsgruppe es wünscht, eine Kassenkontrolle der Vereinsgruppe             durchzuführen. Die Kassenprüfungskommission übt ihre Prüfungstätigkeit nach Bedarf aus, sie wird jedoch            zumindest einmal in drei  Monaten tätig.

Der Vorstand und die Geschäftsstellenmitarbeiter sind verpflichtet, der Kassenprüfungskommission in den obigen  Angelegenheiten jeden, gewünschten Aufschluss zu geben.

Die Kassenprüfungskommission der Vereinsgruppe ist nach denselben Grundsätzen tätig.
Scheidet ein Mitglied der Hauptkassenprüfungskommission während der Amtsperiode aus, so kann die Restkassenprüfungskommission ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Im übrigen bleibt die Hauptkassenprüfungskommission bis zur Neuwahl der Hauptkassenprüfungskommission im Amt.


§ 14   Hauptversammlung der Vereinsgruppen
Die Hauptversammlung der Vereinsgruppen ( Versammlung aller Mitglieder einer Gruppe ) findet alle vier Jahre statt. Auf dieser Versammlung werden ein neuer Vorstand der Vereinsgruppe und eine neue Kassenprüfungskommission gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Abstimmung. Der Vorstand der Vereinsgruppe besteht aus fünf Personen. Eine außerordentliche Hauptversammlung der Vereinsgruppe muss vom Vorstand schriftlich

einbe­rufen werden, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe verlangt. Über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinsgruppe ist diese verpflichtet, in je­dem Falle den Vereinsrat und den Hauptvorstand zu benachrichtigen.
Die von den Vereinsorganen ( vgl. § 9 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem je­weiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen ( vgl. § 9 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.


§ 16   Wahlausschuss

Zur Durchführung von Wahlen in alle obersten Organe des Bundes beruft die Hauptversammlung einen Wahlausschuss, der sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt.
Die Wahlen in die in § 9 genannten Organe des Bundes werden vom Wahlausschuss durchgeführt. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht in den Wahlausschuss gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der übrigen in § 9 genannten Organe erfolgt in geheimer (Stimmzettel) oder offener Abstimmung.

Die Wahlprozedur legt die Hauptversammlung auf Antrag des Vorsitzenden des Wahlausschusses fest. Der neu-gewählte Hauptvorstand wählt auf seiner ersten Sitzung intern den Präses, die drei Vizepräses und den Schriftführer.

§ 17   Auflösung

Der Verein kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
Die außerordentliche Hauptversammlung fasst auch den Beschluss über den Verbleib des Vermögens des Bundes.

§ 18   Schlussvorschriften

Die Ausübung der in § 9 genannten Funktionen und der Funktionen in den Vereinsgruppen ist ehrenamtlich. Andere Richtlinien betreffend des Bundes, beschließt der Rat auf Antrag des Hauptvorstandes.